Selbstlosigkeit und Mittelverwendung •Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. •Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. •Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.•Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und können für erbrachte Leistungen eine Aufwandsentschädigung erhalten.•Alle Einrichtungen und Maßnahmen des Vereins dienen dem allgemeinen Erhalt der Traditionen und harmonischen Zusammenlebens aller Einwohner in den beiden Ortsteilen sowie das Zusammenwachsen beider Ortsteile. •Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. •Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einen Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben noch auf Rücklagen.•Der Verein kann für die Verwirklichung seiner Satzungszwecke Mittel an andere Körperschaften im Sinne von § 58 Abgabeordnung weiterleiten.